Sie berücksichtigte jeweils 70 % des angeblichen Verkehrswerts per 23. März 2021 und nicht des Kaufpreises. Diese Abweichung erklärt die ZVB/N damit (vgl. Vernehmlassung der ZVB/N vom 3.1.2022, S. 6), dass sie bei ausländischen Liegenschaften, deren Erwerb mehrere Jahrzehnte zurückliege, gemäss ihrer zum Zeitpunkt des Erlasses der Bussenverfügung geltenden (internen) Praxis die aktuellen Katasterwerte bzw. die aktuellen Verkehrswertschätzungen für die Festlegung der Verkehrswerte bzw. für die Ermittlung der amtlichen Werte übernommen habe (so auch letztmals in der Einspracheverfügung betreffend Nachsteuer vom 12.10.2021, S. 3; pag.