-9- zu Art. 52 StG). Den ausländischen Grundstücken wird wie den in der Schweiz gelegenen ein amtlicher Wert und ein Eigenmietwert zugewiesen. Nach der Praxis des Kantons Bern gelten 70 % des Kaufpreises als amtlicher Wert (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen der Steuererklärung [Fassungen 2015-2018], Ziff. 7.0, einsehbar unter: , Rubriken "Publikationen / Wegleitungen" [besucht am 17.8.2022]); fortan Wegleitung) und 6 % des amtlichen Werts als Eigenmietwert (Wegleitung Ziff. 7.1). Die Steuerrekurskommission hat diese Praxis ausdrücklich bestätigt (RKE 100 2019 343 vom 30.1.2020, E. 4.1;