5.2.1 Das Vermögen wird gemäss Art. 14 StHG zum Verkehrswert bewertet. Für die Erhebung der Vermögenssteuer auf Grundstücken im Kanton Bern ist gemäss Art. 52 Abs. 3 StG einzig der amtliche Wert massgebend, der nicht für jedes Steuerjahr neu festgelegt wird (Kästli/- Bärtschi in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, Artikel 1 bis 125, 2014, N. 27