Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr weltweites Einkommen und Vermögen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz [nur Einkommen]) versteuern. Dieses Prinzip wird allerdings für die drei Einkommensquellen Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke durchbrochen, die nicht in die steuerbare Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Diese Freistellung bezieht sich aber nicht auf die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes.