5.2 Als erstes ist somit zu prüfen, ob der von der ZVB/N berücksichtigte amtliche Wert der zwei deutschen Liegenschaften zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rekurrent unstreitig steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) hat. Damit ist er aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz) steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StG; Art. 3 Abs. 1 DBG). Die persönliche Zugehörigkeit zieht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach sich, d.h. die steuerpflichtige Person muss ihr weltweites Einkommen und Vermögen im Kanton Bern (bzw. in der Schweiz [nur Einkommen]) versteuern.