Er ist jedoch der Ansicht, der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung sei nicht erfüllt, weil insbesondere keine Steuerverkürzung bzw. beim Gemeinwesen kein Steuerausfall eingetreten sei. Vielmehr macht er geltend, dass bei der Berechnung der hinterzogenen Steuer nicht der richtige amtliche Wert und nicht sämtliche Schulden und Schuldzinsen von der ZVB/N berücksichtigt worden seien, womit er der tatsächlich Geschädigte sei.