Obwohl der Rekurrent von Anbeginn die Behörden vorbehaltlos unterstützte, erstattete er die straflose Selbstanzeige nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst nachdem die Veranlagungsbehörde aufgrund der Meldung des AIA davon Kenntnis gehabt hatte und unter dem Druck einer unmittelbaren und konkreten Entdeckungsgefahr handelte. Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige nicht erfüllt sind. 5. Als nächstes ist zu prüfen, ob der Rekurrent in den Steuerjahren 2015 bis 2018 eine (vollendete) Steuerhinterziehung beging.