Der Rekurrent meldete diese Vermögenswerte vielmehr, erst nachdem die Veranlagungsbehörde das fragliche Dossier bereits näher untersuchte und ihn mit Schreiben vom 17. Juni 2020 (pag. 219) darüber informierte, dass sie im Rahmen des AIA eine Meldung erhalten habe, wonach er Ende Steuerjahr 2017/2018 über ausländische Finanzkonten verfüge. Obwohl der Rekurrent von Anbeginn die Behörden vorbehaltlos unterstützte, erstattete er die straflose Selbstanzeige nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst nachdem die Veranlagungsbehörde aufgrund der Meldung des AIA davon Kenntnis gehabt hatte und unter dem Druck einer unmittelbaren und konkreten Entdeckungsgefahr handelte.