-7- vor. Hier scheitert das Vorliegen einer straflosen Selbstanzeige bereits daran, dass der Rekurrent die Steuerverwaltung nicht von sich aus bzw. aus eigenem Antrieb darüber informierte, dass seine früheren Steuerveranlagungen falsch bzw. unvollständig waren (vgl. VGE 100 2019 12/13 vom 12.11.2019, E. 5.3 ff.; VGE 100 2016 300/301 vom 19.12.2017, E. 5). Der Rekurrent meldete diese Vermögenswerte vielmehr, erst nachdem die Veranlagungsbehörde das fragliche Dossier bereits näher untersuchte und ihn mit Schreiben vom 17. Juni 2020 (pag.