Dies, weil der Rekurrent mit der Adressänderung nicht meldete, dass frühere Steuerveranlagungen zu tief ausgefallen waren (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 70 zu Art. 175 DBG). Der Wille des Rekurrenten, eine begangene Steuerhinterziehung aufdecken zu wollen, muss klar erkennbar sein (vgl. Sieber/Malla, a.a.O., N. 53 zu Art. 175 DBG, mit Hinweisen), was bei einer Adressänderung nicht der Fall ist. Weiter muss die Selbstanzeige an die Steuerverwaltung ergangen sein (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 125 zu Art. 175 DBG) und nicht an eine Bank.