Entsprechend kann die Verjährung insoweit nicht mehr eintreten. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Rekurrent in den Steuerjahren 2015 bis 2018 jeweils einer vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat und ob ihm die ausgesprochenen Bussen zu Recht auferlegt worden sind. 4. Vorab zu prüfen ist, ob der Rekurrent die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige im Sinn von Art. 217 Abs. 3 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 DBG erfüllt und deshalb von einer Strafe abzusehen ist. Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, dass seine Adressänderung für allfällige Korrespondenz von Deutschland in die Schweiz bei der deutschen Bank eine Selbstanzeige darstelle.