2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der Sistierung des Nachsteuerverfahrens einzig die Bussen wegen Steuerhinterziehung. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 221 Abs. 2 StG und Art. 180 DBG jeder Ehegatte nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst wird. Eine solidarische Haftung des anderen Ehegatten für die Strafsteuer ist ausgeschlossen.