F. Der Rekurrent hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe vom 19. Januar 2022 Gebrauch gemacht hat. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. -4- H. Am 14. und 17. März 2022 (Eingangsstempel) hat der Rekurrent unaufgefordert je ein Schreiben, datiert vom 10. bzw. 16. März 2022, eingereicht, worin er beantragt, das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland zu respektieren. Die ZVB/N hat mit Schreiben vom 28. März 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet und auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung vom 3. Januar 2022 verwiesen.