Bezüglich des subjektiven Tatbestands führt die ZVB/N aus, dass es dem Rekurrenten u.a. aufgrund der Wegleitung hätte bewusst sein müssen, dass allfälliges in- und ausländisches Vermögen sowie Einkommen zu deklarieren seien. Weiter habe sich der Rekurrent nicht darum gekümmert, ob die gemachten Angaben in den Steuererklärungen 2015 bis 2018 korrekt gewesen seien, womit er letztlich eventualvorsätzlich gehandelt habe. Nach Würdigung der Gesamtsituation, d.h. der Schwere des Verschuldens und unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten halte die ZVB/N am Bussenfaktor 0.75 fest.