Des Weiteren stelle eine Adressänderung für allfällige Korrespondenz von Deutschland in die Schweiz bei der Bank keine straflose Selbstanzeige dar. Durch die Nichtdeklaration der ausländischen Einkommensund Vermögenswerte habe der Rekurrent eine Verfahrenspflichtverletzung begangen und den Steuerausfall kausal verursacht, womit der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt sei. Bezüglich des subjektiven Tatbestands führt die ZVB/N aus, dass es dem Rekurrenten u.a. aufgrund der Wegleitung hätte bewusst sein müssen, dass allfälliges in- und ausländisches Vermögen sowie Einkommen zu deklarieren seien.