Verkehrswert wäre. Die umgerechneten Kaufpreise der beiden Liegenschaften in Deutschland würden im Endergebnis zudem nicht wesentlich von denen im vorliegenden Verfahren für die Berechnung der amtlichen Werte berücksichtigten umgerechneten Verkehrswerte abweichen. Der Wert der ausländischen Liegenschaften und die Erträge daraus seien in der Schweiz überdies lediglich satzbestimmend zu berücksichtigen. Des Weiteren stelle eine Adressänderung für allfällige Korrespondenz von Deutschland in die Schweiz bei der Bank keine straflose Selbstanzeige dar.