-3- Schulden und Schuldzinsen im Rahmen eines Veranlagungs- bzw. eines Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens in Abzug gebracht werden können. Grundsätzlich könnten die bestehenden und nachgewiesenen Schulden per 31. Dezember vom Vermögen abgezogen werden. Die rechtskräftige Veranlagung unterliege jedoch keiner vollumfänglichen Überprüfung. Es würden nur diejenigen steuermindernden Tatsachen berücksichtigt, die mit den aufzurechnenden Einkommens- und Vermögensbestandteilen in einem kausalen Zusammenhang ständen.