Eine vom Rekurrenten und seiner Ehegattin geltend gemachte straflose Selbstanzeige sei ausgeschlossen, da diese spontan erfolgen müsse. Bei der Busse ging die ZVB/N zumindest von Eventualvorsatz aus und setzte den Bussenfaktor unter Berücksichtigung dieser Tatsache und der objektiven Schwere des Verschuldens sowie der persönlichen Verhältnisse auf 0.75 des vorenthaltenen Steuerbetrags fest. Weiter wurden ihnen Gebühren von CHF 300.-- auferlegt. Der Verfügung wurden die zwei Berechnungsgrundlagen