Aus diesem Grund werden die Einspracheentscheide pro 2015 bis 2018 aufgehoben und die Akten zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens pro 2015 bis 2018 an die Steuerverwaltung zurückgesandt. Die Steuerverwaltung wird zu prüfen haben, ob es sich vorliegend aufdrängt, für sämtliche Steuerperioden eine Taxation nach Ermessen vorzunehmen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG).