Vorliegend ist die Buchhaltung der Rekurrentin aufgrund des vorstehend Ausgeführten betreffend sämtliche vorliegend zu prüfenden Steuerperioden als derart mangelhaft zu betrachten, dass ein Abstützen darauf nicht möglich ist. Das von der Steuerverwaltung im vorliegenden Verfahren gewählte Vorgehen, eine derartig formell und materiell fehlerhafte Jahresrechnung als Grundlage für eine Veranlagung zu verwenden, erweist sich nicht als zutreffend. Aus diesem Grund werden die Einspracheentscheide pro 2015 bis 2018 aufgehoben und die Akten zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens pro 2015 bis 2018 an die Steuerverwaltung zurückgesandt.