Vielmehr kann, wie vorstehend dargelegt, die gesamte Buchhaltung der steuerpflichtigen Person für die Veranlagung nicht mehr als massgebend betrachtet werden. Höchstens ist sie im Rahmen der Vornahme einer Ermessenstaxation partiell in Bezug auf einzelne Posten zur möglichst realitätsgetreuen Schätzung (hilfsweise) heranzuziehen (vgl. insb. E. 3.3 hiervor). Vorliegend ist die Buchhaltung der Rekurrentin aufgrund des vorstehend Ausgeführten betreffend sämtliche vorliegend zu prüfenden Steuerperioden als derart mangelhaft zu betrachten, dass ein Abstützen darauf nicht möglich ist.