Dass den Zahlungen der Rekurrentin irgendwelche Leistungen der C.________ Firma gegenüberstanden, ist nicht ersichtlich. Vielmehr scheint es so, dass dadurch Gewinne von der Rekurrentin auf die (verlustbringende) C.________ Firma verschoben werden sollten (vgl. zum Ganzen die Ausführungen und die entsprechenden Verweise in den RKE 100 21 381-384 vom 12.1.2023, E. 3.2.3). Der bei der Rekurrentin angefallene Umfang ist folglich keineswegs als geschäftsmässig begründet zu betrachten. Auch dieses Vorgehen zeigt, dass bei der Buchhaltung der Rekurrentin zentrale Grundsätze missachtet worden sind und die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse keineswegs rechtsgenüglich dargestellt werden.