In den Einspracheentscheiden pro 2015 bis 2018 hat die Steuerverwaltung allerdings eine Verpflegungskostenpauschale von CHF 15.-- pro Tag bei 240 Arbeitstagen (220 + 20 Wochenendeinsätze), ausmachend CHF 3'600.--, zum Abzug zugelassen. Angesichts dessen, dass offensichtlich kein genehmigtes Spesenreglement vorliegt und in Anbetracht des hiervor Ausgeführten erweist sich dieses Vorgehen nach Auffassung der Steuerrekurskommission als fehlerhaft. Verpflegungsauslagen können lediglich dann zum Abzug zugelassen werden, wenn deren geschäftsmässiger Zusammenhang für jede einzelne Auslage nachgewiesen ist.