vgl. auch RKE 100 2013 283 vom 17.3.2015, E. 7.3, nicht publiziert und RKE 100 2017 106 vom 13.3.2018, E. 10.6), hat die Rekurrentin zu keinem Zeitpunkt erfüllt. Folglich hat die Steuerverwaltung diese Auslagen denn auch zu Recht nicht als geschäftsmässig begründet akzeptiert. In den Einspracheentscheiden pro 2015 bis 2018 hat die Steuerverwaltung allerdings eine Verpflegungskostenpauschale von CHF 15.-- pro Tag bei 240 Arbeitstagen (220 + 20 Wochenendeinsätze), ausmachend CHF 3'600.--, zum Abzug zugelassen.