In der Steuerperiode 2017 ist die Revision im Zeitpunkt des Einreichens der Steuererklärung allerdings bereits durchgeführt worden. Trotz entsprechender Aufforderung der Steuerrekurskommission (Schreiben vom 1.7.2022) konnte die Rekurrentin weder Unterlagen noch Erklärungen für die erheblichen Differenzen zwischen den Jahresrechnungen beibringen. Der Grund für die Differenzen kann freilich offengelassen werden. Fest steht, dass es einen erheblichen Mangel darstellt, wenn die Eröffnungsbilanz nicht mit der Schlussbilanz der Vorperiode übereinstimmt. Bereits unter diesen Umständen erscheint ein Abstellen auf eine derartig fehlerhafte Jahresrechnung als fragwürdig.