113), womit sich auch dieses Vorgehen als mangelhaft erweist. Im Steuerjahr 2017 wurde in chronologischer Hinsicht die korrekte Reihenfolge sodann eingehalten (vgl. aber E. 4.2 hiernach), während eine diesbezügliche Feststellung für das Steuerjahr 2018 mangels Vorliegen von Revisionsbericht und Protokoll der Generalversammlung (und trotz Nachforderung der entsprechenden Unterlagen seitens der Steuerrekurskommission) nicht möglich ist.