-8- Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 e contrario und Art. 727a Abs. 2 OR). Da sie dies aber nicht gemacht hat, unterliegt sie den Voraussetzungen der eingeschränkten Revision. Der Revisionsbericht muss vor dem Datum der Generalversammlung vorliegen. Erst dann kann die Jahresrechnung rechtsgültig abgenommen werden. Im Steuerjahr 2015 wurde diese Reihenfolge nicht eingehalten. Die Rekurrentin reichte ihre Steuererklärung am 5. Dezember 2016 ein (pag. 63). Zu diesem Zeitpunkt lag noch kein Revisionsbericht vor (datiert vom 12.1.2017, pag. 116) und die Generalversammlung fand erst am 27. Februar 2017 statt (pag.