4.1 Damit die Steuerverwaltung an den handelsrechtlichen Jahresabschluss gebunden ist, muss dieser – neben weiteren Kriterien – von der ordentlichen Generalversammlung genehmigt worden sein (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Da die Rekurrentin weniger als CHF 40 Mio. Umsatz erzielt, die Bilanzsumme kleiner ist als CHF 20 Mio. und die Rekurrentin weniger als 10 Vollzeitstellen hat, hätte sie auf die eingeschränkte Revision verzichten können (sog. opting-out;