4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Akten, die der Steuerrekurskommission vorliegen, nicht vollständig sind. Insbesondere fehlen sämtliche Kontoblätter der Jahresrechnungen pro 2015 bis 2018. Obwohl die Steuerrekurskommission die Rekurrentin mehrfach aufgefordert hat, die fehlenden Unterlagen nachzureichen (vgl. insb. Bst. I hiervor), sind diese nicht eingereicht worden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ist festzustellen, dass die Buchhaltung der Rekurrentin die nachfolgend darzulegenden gravierenden Mängel aufweist.