BGer 2C_273/2013 und 2C_274/2013 vom 16.7.2013, in StE 2013 B 93.5 Nr. 27 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Ermessensveranlagung ist namentlich dann zulässig, wenn ein buchführungspflichtiges Unternehmen keine ordnungsgemäss erstellte Buchhaltung einreicht und dies zu einem Ermittlungsnotstand hinsichtlich des veranlagungsrelevanten Sachverhalts führt. Allerdings führt nicht jede Ungewissheit im Sachverhalt zu einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, kann sich die pflichtgemässe Schätzung doch grundsätzlich nur auf das Quantitative beziehen.