und Hauptbuch bis zum Schlussergebnis in Bilanz und Erfolgsrechnung ein lückenloser Zusammenhang besteht). Die formell ordnungsgemäss geführte Buchhaltung schafft die Vermutung der materiellen Richtigkeit und ist geeignet, Grundlage für die materielle Prüfung zu sein. Diese natürliche Vermutung wird jedoch durch den Nachweis, dass die Geschäftsbücher unrichtig oder unvollständig geführt wurden, entkräftet (BGer 2C_554/2013 vom 30.1.2014, E. 2.1 f., mit Hinweisen). Die Buchhaltung ist materiell ordnungsgemäss, wenn sie vollständig und wahr ist, d.h. alle Geschäftsvorfälle, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit ihren handelsrechtskonformen Werten wiedergibt.