3.1 Allerdings kann nur die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung, d.h. eine formell und materiell ordnungsgemäss geführte Buchhaltung, Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung sein (BGer 2A.384/2003 vom 29.1.2004, E. 3.2). Eine Buchhaltung ist formell ordnungsgemäss, wenn die notwendigen Bücher (Hauptbuch, Grundbücher, Hilfsbücher, Inventarbücher) klar und übersichtlich geführt werden, die Buchführung systematisch angelegt ist (chronologische Journalbuchungen), zweckmässig organisiert und nachprüfbar ist (wenn von der Erfassung der Buchungstatbestände mit Hilfe der Grundbelege über die Verarbeitung in Journal