Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bildet. Die steuerpflichtige Person ist dabei nicht nur (abstrakt) bei der Aufstellung der Steuerbilanz an die handelsrechtlichen Vorgaben gebunden, sondern der (konkret) zulässigerweise gebildete handelsrechtliche Ansatz ist für die steuerrechtliche Gewinnermittlung verbindlich (BGer 2C_102/2018 vom 15.11.2018, E. 3.2.1, mit weiteren Hinweisen). Die Massgeblichkeit der Jahresrechnung für die Bemessung des steuerbaren Gewinns entfällt, soweit die Jahresrechnung gegen zwingende Vorschriften des Handelsrechts verstösst oder spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind.