3. Das Steuerrecht der juristischen Personen beruht (unmittelbar) auf dem Handelsrecht und (mittelbar) auf der Betriebswirtschaftslehre. Dies zeigt sich im sog. Massgeblichkeitsprinzip (Art. 85 StG; Art. 58 DBG), welches besagt, dass die Handelsbilanz (Bilanz und Erfolgsrechnung inkl. Belegen gemäss Art. 958c Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; Buchführungspflicht gemäss Art. 951 Abs. 1 Ziff. 2 OR) Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung bildet.