2. Die Rekurrentin macht vorliegend in erster Linie Aufwand geltend, welcher von der Steuerverwaltung aufgerechnet bzw. nicht vollumfänglich akzeptiert worden ist. Der Steuerrekurskommission kommt im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine umfassende Kognition zu (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). Eine eingehende Prüfung der Akten durch die Steuerrekurskommission hat ergeben, dass die Jahresrechnungen der Rekurrentin pro 2015 bis 2018 diverse gravierende Mängel aufweisen. Die Steuerverwaltung hat, wie nachfolgend darzulegen sein wird, bei der Vornahme der Veranlagungen zu Unrecht auf diese Jahresrechnungen abgestellt.