L. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrentin aufgefordert, diverse Unterlagen (namentlich betreffend die Jahresrechnungen 2015 bis 2018) einzureichen sowie weitergehende Angaben zu Differenzen zwischen den jeweiligen Schluss- und Eröffnungsbilanzen der Steuerjahre 2015 bis 2018 zu machen. Die Rekurrentin hat sich innert der ihr gewährten Frist nicht vernehmen lassen und auch die einverlangten Unterlagen nicht eingereicht. M. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.