Am 17. April 2022 hat die Rekurrentin schliesslich unaufgefordert und ausserhalb der gewährten Frist bis 29. März 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung eingereicht. Sie bestreitet im Wesentlichen, dass es sich bei den geltend gemachten Einkäufen um private Wocheneinkäufe gehandelt habe. So seien sämtliche Einkäufe im Büro in G.________ verzehrt bzw. für den Unterhalt und den Betrieb genutzt worden. Der Gesellschafter habe in den Jahren 2015 bis 2018 bis zu 60 Tage pro Jahr im Büro übernachtet und hierzu Lebensmittel benötigt bzw. Lebenshaltungskosten verursacht.