-4- K. Der Rekurrentin wurde mit Schreiben vom 16. Februar 2022 Gelegenheit eingeräumt, sich bis 9. März 2022 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung zu äussern. Auf Gesuch der Rekurrentin hin wurde die Frist bis 29. März 2022 erstreckt. Mit Schreiben vom 29. März 2022 (am 30.3.2022 im Briefkasten der Steuerrekurskommission) hat die Rekurrentin eine weitere Fristverlängerung "bis am 29. März 2022" beantragt, woraufhin die Steuerrekurskommission das Gesuch abgewiesen hat. Am 17. April 2022 hat die Rekurrentin schliesslich unaufgefordert und ausserhalb der gewährten Frist bis 29. März 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung eingereicht.