I. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 hat die Steuerrekurskommission den Eingang der Rekurse und Beschwerden pro 2015 bis 2018 bestätigt. Sie hat die Rekurrentin darauf aufmerksam gemacht, dass betreffend ihre Eingabe diverse Unklarheiten bestünden und sie aufgefordert, ihre Eingabe entsprechend zu konkretisieren bzw. ihre Vorbringen auszuführen. Zudem wurde die Rekurrentin darauf aufmerksam gemacht, dass es der steuerpflichtigen Person obliegt, steuermindernde bzw. steueraufhebende Tatsachen zu belegen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 hat die Rekurrentin diverse Unterlagen eingereicht.