Die Rekurrentin erhielt Gelegenheit, innert 30 Tagen Gegenbemerkungen einzureichen, wovon sie mit E-Mails vom 26., 27., 28. und 29. November 2020 Gebrauch machte (pag. 166-181). Nachdem eine für den 30. November 2020 vorgesehene persönliche Besprechung zwischen dem Gesellschafter und der Steuerverwaltung (vgl. pag. 171) offensichtlich nicht stattgefunden hatte, fand ein weiterer E-Mail-Austausch statt, in welchem der Gesellschafter zusätzliche Bemerkungen sowie diverse Unterlagen einreichte. Die Akten präsentieren sich bezüglich die Vorbringen und die eingereichten Unterlagen als besonders unübersichtlich, auf eine Wiedergabe des Inhalts wird vorliegend verzichtet (pag.