Aufgrund des Anspruchs der Rekurrenten auf rechtliches Gehör und dem Umstand, dass der Steuerrekurskommission nicht sämtliche massgebenden Unterlagen vorliegen, sind die Akten an die Steuerverwaltung zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der voranstehenden Erwägungen zurückzuweisen. Die Steuerverwaltung wird sodann zu prüfen haben, ob das Vorgehen des Rekurrenten in diesem Zusammenhang (exemplarisch hervorzuheben sind die Verbuchung von Eigenlohn im Konto Materialaufwand sowie das Verschieben von Gewinnen aus der D.________ Software AG in die C.________ Firma) allenfalls die Voraussetzungen der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt.