Firma zugunsten der D.________ Software AG zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen haben, hat die Steuerverwaltung die Zahlungen der D.________ Software AG an die C.________ Firma akzeptiert. Insofern hat sie soweit ersichtlich auch nie geprüft, ob die Tätigkeit des Rekurrenten in der C.________ Firma als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt werden kann. Aufgrund des Anspruchs der Rekurrenten auf rechtliches Gehör und dem Umstand, dass der Steuerrekurskommission nicht sämtliche massgebenden Unterlagen vorliegen, sind die Akten an die Steuerverwaltung zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der voranstehenden Erwägungen zurückzuweisen.