Ebenso hält sie richtigerweise fest, dass dies zur ausschliesslichen Besteuerung bei der Nutzniessungsnehmerin führt (Art. 11 StG). Weshalb die Steuerverwaltung im Steuerjahr 2018 trotzdem den Anteil des Rekurrenten am Nachlass berücksichtigt hat (analog zur Steuerperiode 2017; einkommensseitig im Betrag von CHF -665.-- [pag. 1234 und 1237] und vermögensseitig im Betrag von CHF -92'975.-- [pag. 1236]) und keine Differenzierung vorgenommen hat, kann angesichts dessen nicht nachvollzogen werden. Auch hier wird die Steuerverwaltung eine erneute Prüfung der Sachlage vorzunehmen und ihr Vorgehen entsprechen zu korrigieren haben.