Da der Rekurrent in der Steuerperiode 2017 lediglich am Nachlass partizipiert hat und nicht Eigentümer der Grundstücke Gbbl. Nr. 4.________ und 1.________ war, erweist sich das Vorgehen der Steuerverwaltung, lediglich den Anteil des Rekurrenten am Nachlass zu erfassen, als zutreffend. Dass bei der Berechnung des Anteils das Grundstück Gbbl. Nr. 1.________ nicht berücksichtigt worden ist, hat – wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt – in Bezug auf das Vermögen keine Konsequenzen, zumal das Vermögen der Rekurrenten pro 2017 weniger als CHF 97'000.-- beträgt.