- 12 - 5.2.3 Wie bereits erwähnt, hat die Steuerverwaltung den Anteil des Rekurrenten am Nachlass des E.________ sel. in den Einspracheentscheiden pro 2017 berücksichtigt (vgl. Ziff. 8.3, pag. 986 u. 988 f.). Die Rekurrenten legen nicht rechtsgenüglich dar, inwieweit sich das diesbezügliche Vorgehen der Steuerverwaltung als widerrechtlich erweist. Da der Rekurrent in der Steuerperiode 2017 lediglich am Nachlass partizipiert hat und nicht Eigentümer der Grundstücke Gbbl. Nr. 4.________ und 1.________ war, erweist sich das Vorgehen der Steuerverwaltung, lediglich den Anteil des Rekurrenten am Nachlass zu erfassen, als zutreffend.