5.2.2 In Bezug auf das Steuerjahr 2016 stehen die Ausführungen der Steuerverwaltung in der Vernehmlassung im Widerspruch zum Inhalt der Einspracheentscheide pro 2016: So geht aus diesen nämlich überhaupt nicht hervor, dass die Steuerverwaltung den Anteil des Rekurrenten an der Erbengemeinschaft E.________ sel. im Einkommen und Vermögen der Rekurrenten berücksichtigt hat (vgl. pag. 743 f.). Im Gegensatz zu den Veranlagungen pro 2017 und (wohl fälschlicherweise) 2018 fehlt eine entsprechende Ziff. 8.3 (vgl. pag. 986, 988, 989, 1234, 1236 und 1237).