(verstorben am 23.8.2016) partizipiere. Zur Erbmasse gehörten offensichtlich insbesondere zwei Grundstücke in der Gemeinde N.________/SO: einerseits ein Grundstück mit Einfamilienhaus (Gbbl. Nr. 4.________) und andererseits Landwirtschaftsland (Gbbl. Nr. 1.________). Die Steuerverwaltung habe in den Veranlagungen pro 2016 und 2017 deshalb den Anteil des Rekurrenten am Grundstück Gbbl. Nr. 4.________ berücksichtigt. Das Grundstück Gbbl. Nr. 1.________ sei bei der Veranlagung hingegen versehentlich nicht berücksichtigt worden. Da das Vermögen der Rekurrenten auch mit Berücksichtigung dieses Grundstücks weniger als CHF 97'000.-- betrage, könne mangels Erhebens einer Vermögenssteuer (Art.