5.2.1 Die Steuerverwaltung konkretisiert den diesbezüglichen, von den Rekurrenten höchst lückenhaft und kaum nachvollziehbaren dargelegten Sachverhalt in der Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 wie folgt: die Rekurrenten hätten in der Steuererklärung pro 2016 zwei ausserkantonale Grundstücke deklariert. So einerseits ein Waldstück in der Gemeinde L.________/SO (Gbbl. Nr. 2.________) und andererseits ein Waldstück in der Gemeinde N.________/SO (Gbbl. Nr. 3.________). Mit Brief vom 26. Juni 2018 sei die Steuerverwaltung durch die Amtsschreiberei G.________ informiert worden, dass der Rekurrent zu ¼ an der Erbschaft von E.________ sel. (verstorben am 23.8.2016) partizipiere.