5.2 Weiter bringen die Rekurrenten sinngemäss vor, dass das aus dem Nachlass des E.________ sel. in das Eigentum des Rekurrenten übergegangene Grundstück in der Gemeinde N.________/SO (Gbbl. Nr. 1.________) und der damit zusammenhängende Unterhalt zu Unrecht nicht in den Veranlagungen pro 2016 bis 2018 berücksichtigt worden seien.