Die Rekurrenten verzichten darauf, sich mit den Ausführungen der Steuerverwaltung rechtsgenüglich auseinanderzusetzen. Einerseits beschränken sie sich auf Ausführungen dazu, dass die Rekurrentin ihr Erwerbseinkommen einzig in der Gemeinde F.________ erziele. Mit dem Vorbringen der Steuerverwaltung, betreffend die Rekurrentin bestehe aufgrund des Gesamteigentums an den Grundstücken ein Anknüpfungspunkt in der Ge-